Der Präsident der Mitgliederversammlung
"Es die Pflicht des Präsidenten, die Vereinsgeschäfte kritisch zu beobachten, die anderen Organe im Sinne der Mitglieder zu beraten und vor Fehlentwicklungen im Verein zu warnen."
(§ 20 Abs. 2 der
Vereinssatzung)
Präsident MATHIAS SCHRAMM
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In der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2018 wurde Mathias Schramm zum ersten Präsidenten der Mitgliederversammlung gewählt. Am 01. September 2019 hat er das Amt angetreten. Mathias Schramm ist seit Oktober 2013 Schulelternsprecher des Gymnasiums und war vom 06. September 2014 bis zum 27. Oktober 2018 Mitglied des Vereinsvorstandes. Innerhalb des Vorstandes war er als Mitgliederbeauftragter für das Mitgliederwesen zuständig. Mathias Schramm lebt in Schirgiswalde-Kirschau. Die laufende Amtsperiode endet voraussichtlich im Herbst 2021. |
Vizepräsident GERD HABEL
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In der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2018 wurde Gerd Habel zum ersten Vizepräsidenten der Mitgliederversammlung gewählt. Am 01. September 2019 hat er das Amt angetreten. Gerd Habel ist seit dem 01. Juli 2008 als Fachlehrer am Gymnasium (Geschichte, Gesellschaft/Recht/Wirtschaft) und Oberstufenberater tätig. Gerd Habel lebt in Kubschütz. Die laufende Amtsperiode endet voraussichtlich im Herbst 2021. |
Die Stellung des Präsidenten im Verein
Der Präsident ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und damit Vorsteher des höchsten beschließenden Organs unseres Vereins. Da der Präsident und der Vizepräsident als einzige Funktionäre im Verein direkt, also unmittelbar, von den Vereinsmitgliedern gewählt werden, stehen sie im Rang über dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vorsitzenden der Revisionskommission. Die Amtsperiode dauert drei Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Der Präsident ist die einzige Stelle im Verein, welche der
Revisionskommission Weisungen erteilen darf.
Die Aufgaben des Präsidenten
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Leitung der Sitzungen und Verhandlungen der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins (der Vereinsmitglieder) im Innenverhältnis gegenüber dem Vorstand und der Revisionskommission
- Repräsentation des Vereins zu besonderen Anlässen
- Bestellung des Wahlausschusses und Koordination der Wahl des Vorstandes und der Wahl der Revisionskommission
- kritische Beobachtung der Vereinsgeschäfte
- Beratung des Vorstandes, der Revisionskommission und des Beirates im Sinne der Vereinsmitglieder
- Warnung vor Fehlentwicklungen im Verein
- Vermittlung zwischen dem Vorstand und der Revisionskommission
in Streitfragen der Haushaltsplanung
Die Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten im
Verhinderungsfall. Ist dieser eingetreten, übernimmt der Vizepräsident die
Amtsgeschäfte des Präsidenten solange, bis der Verhinderungsfall beendet
ist.
Die Vereinssatzung definiert drei verschiedene Verhinderungsfälle:
- vorübergehende Amtsunfähigkeit (krankheitsbedingt, abwesenheitsbedingt)
- Verlust der Wählbarkeit des Präsidenten (Austritt aus dem Verein, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit)
- Rücktritt des Präsidenten
Der Verhinderungsfall endet, sobald der Präsident die Amtsgeschäfte
wieder ausführen kann (erster Fall) bzw. wenn ein neuer Präsident gewählt ist
(zweiter und dritter Fall).
Sofern der Vizepräsident den Präsidenten nicht vertritt, unterstützt er diesen bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Pflichten und Aufgaben.