Die Mitgliederversammlung
"Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende
Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung gibt den Mitgliedern die
entscheidende Möglichkeit, auf die Geschicke des Vereins einzuwirken."
(§ 17 Abs. 1 der
Vereinssatzung)
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung
- Festlegung der Grundsätze des Vereins
- Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht dem
Vorstand oder der Revisionskommission übertragen sind
(sog. "Auffangzuständigkeit")
Allgemeine Angelegenheiten
- Schaffung von Vereinsrecht (Änderung der Satzung, Erlass und Aufhebung von Vereinsordnungen)
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des
Vereins
Personelle Angelegenheiten
- Wahl des Präsidenten der Mitgliederversammlung und seines Vizepräsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
Finanzielle Angelegenheiten
- Verfügungen über Vermögen des Vereins, sofern der Betrag 4.000 € übersteigt
- Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
- Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Schenkungen und
Vermächtnissen
Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an den Sitzungen der Versammlung teilzunehmen.
Gegenwärtige Mitgliederzahl: 193
(Stand: 30.06.2019)
Stimmrecht in der Versammlung
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Sitzung das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben (mind. 15 Jahre alt sind).
- Vereinsmitglieder, die jünger sind, sind vom Stimmrecht
ausgeschlossen.
Die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
- Ihre Sitzungen finden nicht öffentlich statt. Der Zutritt ist nur Vereinsmitgliedern gestattet.
- Die Sitzungen werden vom Präsidenten der Mitgliederversammlung einberufen und geleitet. Ist der Präsident verhindert, nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben in Stellvertretung wahr.
- Die Versammlung beschließt in Sachentscheidungen durch Beschlussfassung und in Personalangelegenheiten durch Wahl. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (gesetzliche Regelung).