Verantwortlichenwesen
Die Finanzordnung des Vereins bestimmt in § 7 Abs. 2 S. 2
(Buchhaltung) und in § 13 Abs. 2 (Inventar) die Bestellung von Verantwortlichen,
die jeweils für einen bestimmten Aufgabenkreis zuständig sind.
-
Verantwortlicher für das Finanzwesen des Vereins nach § 7 Abs. 2 S. 2 (Buchhaltung)
-
Inventarverantwortlicher nach § 13 Abs. 2 (Inventar)
Verantwortlicher für das Finanzwesen des Vereins
In den Aufgabenkreis des Finanzverantwortlichen fallen die
Vereinsbuchhaltung, die Aufstellung der
Jahresabschlüsse und die Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplanes.
Der Verantwortliche für das Finanzwesen wird auf unbestimmte
Zeit vom Vorstand bestimmt. Er muss weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied
im Verein sein.
Inventarverantwortlicher
Zu den Aufgaben des Inventarverantwortlichen gehört die
Pflege der Wirtschaftsgüter des Vereins (Anlagevermögen) und
die dauerhafte Führung und Fortschreibung eines Inventars
(Verzeichnis über die Vermögensgegenstände).
Der Inventarverantwortliche wird auf unbestimmte Zeit vom
Vorstand bestimmt. Er muss weder Mitglied des Vorstandes noch Mitglied im Verein
sein.
![]() |
Marcel Finanzverantwortlicher |
![]() |
Ute Herrmann Inventarverantwortliche |